Was ist die CSRD? Nachhaltigkeitsberichterstattung erklärt

Die CSRD ist die Corporate Sustainability Reporting Directive der EU. Unternehmen im Anwendungsbereich veröffentlichen danach standardisierte Informationen über ihre nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen, und zwar nach einheitlichen europäischen Standards statt in frei gestalteter Form.

Als Richtlinie gilt die CSRD nicht unmittelbar. Sie wird über deutsches Recht umgesetzt, und der Stand des Umsetzungsgesetzes entscheidet darüber, ab wann welche Pflichten in Deutschland tatsächlich greifen. Dieser Stand ist weiter unten in einem eigenen Abschnitt beschrieben. Hinzu kommt die Reform 2026, die den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich verkleinert hat.

Wenn Sie mit grenzüberschreitenden Melde- und Berichtspflichten zu tun haben, kennen Sie das Muster bereits aus anderen Regelwerken. LEI24 begleitet Unternehmen in solchen Konstellationen.

CSRD auf einen Blick

Drei Gruppen stehen unter der Richtlinie sehr unterschiedlich da.

Wer betroffen ist Schwellenwerte Erstes Berichtsjahr
Unternehmen im überarbeiteten allgemeinen Anwendungsbereich, soweit sie nicht unter die Übergangsregelung für die erste Welle fallen Mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz, beide Voraussetzungen zusammen Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, Veröffentlichung ab 2028
Drittstaatenkonzerne nach Artikel 40a, einschließlich ihrer deutschen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen Mehr als 450 Millionen Euro EU-Nettoumsatz in jedem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre und ein qualifiziertes EU-Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Umsatz Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028, Veröffentlichung ab 2029
Unternehmen, die ausschließlich über Anfragen in der Wertschöpfungskette betroffen sind Keine Schwellenwerte und keine eigene Berichtspflicht. Anfragen kommen von Kunden, Investoren, Kreditgebern oder Konzerngesellschaften Keine Frist. Bei CSRD-Datenanfragen eines berichtspflichtigen Unternehmens begrenzt der Value-Chain-Cap, was von Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten verlangt werden darf

Die Übersicht fasst zusammen. Ob ein Unternehmen tatsächlich berichtspflichtig ist, hängt von den anwendbaren nationalen Vorschriften, der Konzernstruktur, einer möglichen Börsennotierung und den Übergangsregelungen ab. Die deutschen Umsetzungsdetails stammen zudem aus einem laufenden Gesetzgebungsverfahren.

Was ändert die CSRD an der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die CSRD wurde als Richtlinie (EU) 2022/2464 verabschiedet und erweitert den früheren europäischen Rahmen für nichtfinanzielle Erklärungen. Ziel ist eine Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zwischen Unternehmen und über Branchen hinweg vergleichbar, konsistent und verlässlich ist. Investoren, Kreditgeber und Geschäftspartner sollen Angaben zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung so nutzen können wie Finanzkennzahlen.

Vier Punkte prägen den Rahmen:

  • Die Nachhaltigkeitsinformationen gehören in den Lagebericht oder Konzernlagebericht und damit in die reguläre Unternehmensberichterstattung.
  • Berichtet wird in beide Richtungen: über nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen auf das Unternehmen und über die Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen und Umwelt.
  • Die Angaben folgen den European Sustainability Reporting Standards und unterliegen einer Prüfung.
  • Der Umfang der Angaben ist rechtlich vorgegeben und nicht frei wählbar.

Genau hier liegt der Unterschied zu einem freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht aus dem Marketing. Ein Hochglanzbericht wählt seine Themen selbst, die regulierte Nachhaltigkeitsberichterstattung folgt einem verbindlichen Rahmen und wird geprüft.

Der ursprüngliche CSRD-Rahmen von 2022 gilt allerdings nicht mehr unverändert. Die Richtlinie (EU) 2026/470 aus dem Omnibus-I-Paket hat ihn geändert, weshalb dieser Beitrag durchgehend den überarbeiteten Anwendungsbereich beschreibt und nicht die Schwellenwerte von 2022.

CSRD und NFRD: Wo liegt der Unterschied?

Die NFRD, die Non-Financial Reporting Directive, war der frühere europäische Rahmen für nichtfinanzielle Angaben. Sie erfasste einen deutlich kleineren Kreis großer Unternehmen von öffentlichem Interesse und ließ Form und Tiefe der Angaben weitgehend offen.

Die CSRD hat diesen Rahmen erweitert und vereinheitlicht:

  • Die Berichterstattung erfolgt nach den ESRS statt nach frei gewählten Rahmenwerken.
  • Die doppelte Wesentlichkeit wurde als zentraler Berichtsgrundsatz verankert.
  • Prüfung, digitale Berichterstattung und Angaben zur Wertschöpfungskette wurden konkret geregelt.

Die Reform 2026 hat den Anwendungsbereich wieder verkleinert. Zum NFRD-Modell führt sie trotzdem nicht zurück: Wer berichtspflichtig bleibt, berichtet nach ESRS, nach dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit und mit Prüfung.

Was hat sich durch die CSRD-Reform 2026 geändert?

Der Kreis der unmittelbar berichtspflichtigen Unternehmen ist deutlich kleiner geworden. Viele Unternehmen, die nach dem ursprünglichen Konzept berichtet hätten, fallen heraus. Die aktuellen Zahlen stehen im Abschnitt zum Anwendungsbereich.

Sechs weitere Änderungen sind für die Praxis wichtig:

  • Der Rahmen für Drittstaatenkonzerne wurde neu gefasst, mit höheren Auslösewerten und geänderten Voraussetzungen für die betroffene EU-Gesellschaft.
  • Für Unternehmen, die bisher zur ersten Welle zählten und die neuen Schwellen nicht erreichen, sind Übergangserleichterungen vorgesehen.
  • Der Value-Chain-Cap begrenzt Datenanfragen an kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungskette und ist im Abschnitt zu Zulieferern erläutert.
  • Die Prüfung bleibt dauerhaft auf begrenzte Prüfungssicherheit ausgerichtet, die zuvor geplante Umstellung auf hinreichende Sicherheit entfällt.
  • Die Kommission hat gestraffte ESRS mit weniger verpflichtenden Datenpunkten und klarerer Struktur angenommen; in Kraft sind die überarbeiteten Standards noch nicht.
  • Die Kommission hat einen freiwilligen Berichtsstandard für Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten angenommen; sobald er in Kraft ist, steht kleineren Unternehmen damit ein verhältnismäßiger Weg für Antworten auf Nachhaltigkeitsfragen offen.

Insgesamt zielt die Reform auf weniger Berichts- und Verwaltungsaufwand: weniger berichtspflichtige Unternehmen, kürzere Datenpunktkataloge und Schutzregeln für kleinere Zulieferer.

Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die überarbeiteten ESRS und einen freiwilligen Berichtsstandard angenommen, festgehalten in ihrer Mitteilung zu den überarbeiteten Nachhaltigkeitsstandards. In Kraft sind beide delegierten Rechtsakte noch nicht, denn dafür fehlen der Abschluss der Prüfphase durch Parlament und Rat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Übersicht der Kommission zu den delegierten Rechtsakten weist diesen Status für jeden Rechtsakt aus.

Ältere Beiträge zur CSRD können deshalb Beschäftigten- und Umsatzgrenzen nennen, die den überarbeiteten Anwendungsbereich nicht mehr abbilden.

Welche Unternehmen sind nach der CSRD berichtspflichtig?

Ob ein Unternehmen unmittelbar berichtspflichtig ist, hängt von seinem Sitz, seiner Größe und dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit in der EU ab. Zwei Prüfungen sind zu unterscheiden: eine für Unternehmen und Konzerne mit Sitz in der EU, eine für Konzerne mit Mutterunternehmen außerhalb der EU.

Unternehmen und Konzerne mit Sitz in Deutschland

Der überarbeitete europäische Rahmen konzentriert die Pflicht auf sehr große Unternehmen und Konzerne. Maßgeblich sind zwei Werte:

  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte
  • Mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ein Wert allein genügt für die Berichtspflicht nicht.

Betroffen sein können je nach Rechtsform und Größe:

  • Kapitalgesellschaften
  • Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss aufstellen
  • Bestimmte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Bestimmte Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen

Ob eine konkrete Gesellschaft berichtspflichtig wird, ergibt sich erst aus den verabschiedeten deutschen Vorschriften, insbesondere aus den einschlägigen HGB-Regelungen, den Befreiungen und den Regeln zur Konzernberichterstattung. Die beiden genannten Werte stammen aus dem überarbeiteten EU-Rahmen. In das deutsche Verfahren kamen sie erst über die Änderungsanträge im Ausschuss, denn der Regierungsentwurf vom September 2025 setzt die CSRD noch in der Fassung der Stop-the-Clock-Richtlinie um.

Deutsche Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittstaatenkonzernen

Für Konzerne, deren oberstes Mutterunternehmen außerhalb der EU sitzt, gilt ein eigener Rahmen nach Artikel 40a. Er greift nur, wenn alle Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Der Konzern erzielt in jedem der beiden vorangegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU.
  • Er hat ein EU-Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Nettoumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr.
  • Der Weg über die Zweigniederlassung steht nur offen, wenn kein qualifiziertes EU-Tochterunternehmen vorhanden ist.

Beim Tochterunternehmen ist der Umsatz inzwischen das gesamte Kriterium. Die Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt hat den Unterabsatz ersetzt, der zuvor verlangte, dass das Tochterunternehmen selbst ein großes Unternehmen oder ein börsennotiertes KMU ist.

Die deutsche Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung veröffentlicht in diesen Fällen die Nachhaltigkeitsinformationen des Konzerns. Der Rahmen betrifft Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, mit ersten Berichten im Jahr 2029. Nicht jede deutsche Tochtergesellschaft eines Drittstaatenkonzerns ist damit automatisch betroffen, denn die Konzern- und die lokalen Schwellenwerte müssen gemeinsam erreicht sein. Der aktuelle Ausschussentwurf bildet diesen überarbeiteten Rahmen ab.

CSRD in Deutschland: Stand des Umsetzungsgesetzes

Die CSRD ist eine Richtlinie und entfaltet ihre Wirkung für Unternehmen erst über nationales Recht. In Deutschland geschieht das über das CSRD-Umsetzungsgesetz.

Stand: 3. August 2026. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft. Im Bundestag liegt eine Beschlussempfehlung vor. Nationale Schwellenwerte, Übergangsregeln und Anwendungsjahre haben deshalb bis zur Verkündung Entwurfscharakter.

Der Regierungsentwurf vom 29. September 2025 setzt die CSRD in der durch die Stop-the-Clock-Richtlinie geänderten Fassung um und sieht Änderungen in mehreren Gesetzen vor:

  • Handelsgesetzbuch
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
  • Aktiengesetz
  • Vorschriften für die GmbH
  • Wertpapierhandelsgesetz
  • Wirtschaftsprüferordnung
  • Branchenspezifische Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungen

Inhaltlich soll der Nachhaltigkeitsbericht im Lagebericht oder Konzernlagebericht verankert werden. Dazu kommen Vorgaben zur Prüfung sowie zur Offenlegung und zur elektronischen Berichterstattung.

Die Anpassung an die Richtlinie (EU) 2026/470 erfolgte danach im parlamentarischen Verfahren: Die Koalitionsfraktionen brachten einen Änderungsantrag ein, der die Vorgaben dieser Richtlinie aufgreift, und der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz behandelte ihn in seiner öffentlichen Anhörung am 13. April 2026. Erst mit diesen Änderungen kommen die überarbeiteten Schwellenwerte in das deutsche Recht. Bis zum Abschluss des Verfahrens und zur Verkündung bleibt es beim Entwurfsstand.

CSRD-Zeitplan für Deutschland: Ab wann gilt die Berichtspflicht?

Die deutschen Termine hängen vom verabschiedeten Umsetzungsgesetz ab. Auch die diskutierte rückwirkende Anwendung und die Übergangsregeln stehen bis dahin nicht fest. Die maßgeblichen Größenkriterien sind im Abschnitt zur Berichtspflicht genannt.

Der zeitliche Ablauf sieht derzeit so aus: Die erste Welle auf EU-Ebene begann mit dem Geschäftsjahr 2024, doch Deutschland hat die nationale Umsetzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Für Unternehmen, die bisher unter den NFRD-Rahmen fielen und die neuen Schwellenwerte erreichen, sieht der Ausschussentwurf eine eigene Übergangsbehandlung vor: Sie würden für Geschäftsjahre berichten, die 2025 und 2026 beginnen. Unternehmen im überarbeiteten allgemeinen Anwendungsbereich folgen für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, Drittstaatenkonzerne für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028.

Unternehmenskategorie Relevantes Geschäftsjahr Voraussichtliches Veröffentlichungsjahr Aktueller deutscher Rechtsstatus
Bisher NFRD-pflichtige Unternehmen der ersten Welle, die die neuen Schwellenwerte erreichen Geschäftsjahre 2025 und 2026 2026 und 2027 Entwurfsstand, Übergangsregelung im Ausschussentwurf
Unternehmen im überarbeiteten allgemeinen Anwendungsbereich Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 2028 Entwurfsstand, europäische Vorgabe steht fest
Drittstaatenkonzerne nach Artikel 40a mit deutscher Tochter oder Zweigniederlassung Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028 2029 Entwurfsstand, europäischer Rahmen beschlossen

Wie betrifft die CSRD kleinere Unternehmen und Zulieferer?

Wer selbst nicht berichtspflichtig ist, bekommt trotzdem Post. Berichtspflichtige Unternehmen müssen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen entlang ihrer Wertschöpfungskette darstellen, und ein großer Teil dieser Daten liegt bei Zulieferern und Dienstleistern.

Typisch sind:

  • Lieferanten- und Wertschöpfungskettenfragebögen im Einkauf oder im Onboarding
  • Anfragen von Kunden, Kreditgebern, Investoren oder Konzerngesellschaften
  • Angaben zu Emissionen, Beschäftigten, Unternehmensführung und Sorgfaltspflichtenprozessen

Allein eine CSRD-bezogene Datenanfrage macht das angefragte Unternehmen nicht selbst berichtspflichtig. Es gibt keine Einreichung bei einer Behörde und keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, und die Folgen einer schwachen Antwort sind kaufmännischer Natur. Der von der Kommission angenommene freiwillige Berichtsstandard wird kleineren Betrieben, sobald er in Kraft ist, ein anerkanntes Format für ihre Antworten geben.

Der Value-Chain-Cap begrenzt die Anfragen zusätzlich. Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 darf ein berichtspflichtiges Unternehmen von einem Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit höchstens 1.000 Beschäftigten grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über die Grenze des anwendbaren freiwilligen Standards hinausgehen. Weitergehende Nachhaltigkeitsinformationen, die zwischen Unternehmen der jeweiligen Branche üblicherweise ausgetauscht werden, dürfen unter den Voraussetzungen der Richtlinie weiterhin erhoben werden.

Die mittelbare Belastung kleinerer Unternehmen in der Wertschöpfungskette war auch im deutschen Gesetzgebungsverfahren ein eigenes Thema. Ein Fragebogen macht Sie also nicht selbst CSRD-berichtspflichtig. Ein einheitlicher interner Prozess für Nachhaltigkeitsdaten lohnt sich trotzdem, weil dieselben Kennzahlen bei jeder weiteren Anfrage erneut gebraucht werden.

Was sind die European Sustainability Reporting Standards?

Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD erstellen ihre Angaben nach den European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS. Die Aufgabenteilung ist klar:

  • Die CSRD begründet die rechtliche Berichtspflicht.
  • Die ESRS legen die Berichtsgrundsätze und die einzelnen Angaben fest.
  • Die EFRAG erarbeitet die fachliche Beratung und die Standardentwürfe.
  • Die Europäische Kommission verabschiedet die ESRS als delegierte Rechtsakte.

Inhaltlich decken die ESRS Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ab: Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, Biodiversität, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer sowie Unternehmenspolitik.

Zu unterscheiden sind dabei die derzeit anwendbaren Standards und die im Juli 2026 angenommenen überarbeiteten ESRS. Die überarbeitete Fassung ist noch nicht in Kraft, weil die Veröffentlichung im Amtsblatt aussteht.

Was bedeutet doppelte Wesentlichkeit?

Die doppelte Wesentlichkeit der CSRD prüft jedes Nachhaltigkeitsthema aus zwei Richtungen.

  • Auswirkungswesentlichkeit: wie sich die Tätigkeit des Unternehmens auf Menschen und Umwelt auswirkt, im eigenen Geschäft und in der Wertschöpfungskette
  • Finanzielle Wesentlichkeit: wie ein Nachhaltigkeitsthema finanzielle Risiken oder Chancen für das Unternehmen schafft

Berichtspflichtig ist ein Thema, sobald es aus einer der beiden Perspektiven wesentlich ist. Beides zugleich kommt häufig vor, ist aber keine Voraussetzung.

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist ein strukturierter Prozess und keine Checkliste. Unternehmen erfassen ihre Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen, beziehen Stakeholder ein, identifizieren tatsächliche und potenzielle Auswirkungen, Risiken und Chancen, legen Schwellen fest und dokumentieren ihre Begründungen. Diese Dokumentation schaut sich später auch der Prüfer an.

Welche ESG-Informationen müssen offengelegt werden?

Die Angaben folgen der Struktur der Standards. Die wichtigsten Kategorien sind:

  • Governance und Verantwortlichkeiten für Nachhaltigkeitsthemen
  • Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie
  • Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen
  • Konzepte und Maßnahmenpläne
  • Ziele, Kennzahlen und Fortschritte
  • Sorgfaltspflichtenprozesse
  • Umwelt- und Klimadaten
  • Angaben zur Belegschaft und zu Menschenrechten
  • Unternehmenspolitik und Geschäftsgebaren
  • Relevante vor- und nachgelagerte Informationen aus der Wertschöpfungskette

Diese Angaben sind Teil der regulierten Unternehmensberichterstattung. Gegenüber einer eigenständigen ESG-Broschüre sind sie breiter, stärker strukturiert, geprüft und dort veröffentlicht, wo Investoren ohnehin die Finanzinformationen lesen.

Wie funktioniert die CSRD-Berichterstattung?

Der Ablauf ähnelt sich, unabhängig davon, ob eine einzelne Gesellschaft oder ein Konzern berichtet.

Schritt Inhalt
1. Berichtspflichtige Einheit bestimmen Klären, welche Gesellschaft oder welcher Konzern berichtet
2. Berichtsgrenze festlegen Einbezogene Einheiten, Standorte und Befreiungen bestimmen
3. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen mit dokumentierter Begründung ermitteln
4. Anwendbare ESRS-Angaben identifizieren Wesentliche Themen den zugehörigen Angabepflichten zuordnen
5. Daten erheben Informationen aus dem eigenen Geschäft und aus relevanten Teilen der Wertschöpfungskette sammeln
6. Nachhaltigkeitsbericht erstellen Die Angaben als Teil des Lageberichts aufbereiten
7. Prüfung durchführen lassen Die Nachhaltigkeitsinformationen der vorgeschriebenen Prüfung unterziehen
8. Elektronische Berichterstattung vorbereiten Die Angaben für die geltenden Auszeichnungspflichten aufbereiten
9. Bericht offenlegen Veröffentlichung gemeinsam mit den übrigen Rechnungslegungsunterlagen

Der Nachhaltigkeitsbericht ist damit Teil der jährlichen Unternehmensberichterstattung und keine separate Broschüre. Auch hier sind klare interne Kontrollen, Freigabewege und abgestimmte Fristen wichtig.

Geprüft wird mit begrenzter Prüfungssicherheit. Der Prüfer beurteilt die berichteten Informationen und den Prozess ihrer Erstellung und äußert sich dazu, ob ihm Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Angaben sprechen. Eine Bescheinigung darüber, dass ein Unternehmen nachhaltig wirtschaftet, ist das nicht.

Ist für die CSRD-Berichterstattung eine LEI erforderlich?

Die CSRD verpflichtet nicht jedes berichtende Unternehmen dazu, allein wegen des Nachhaltigkeitsberichts eine LEI-Nummer zu beantragen. Anwendungsbereich, Schwellenwerte und Angabepflichten sind ohne Bezug auf eine solche Kennung formuliert.

Ob ein deutsches Unternehmen eine LEI benötigt, richtet sich nach anderen Vorgaben. Im MiFIR-Transaktionsreporting und in der Derivatemeldung nach EMIR werden Rechtsträger über die LEI identifiziert; welche Anforderungen an die LEI und ihren Status gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Regelwerk und Meldefeld. Viele Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD halten deshalb längst eine LEI, aus Gründen, die mit Nachhaltigkeit nichts zu tun haben.

Eine einheitliche Identifikation des Rechtsträgers hilft trotzdem. Nachhaltigkeitsangaben stehen neben dem Finanzbericht, Konzernstrukturen reichen über mehrere Länder, und eine geprüfte Kennung verbindet die Angaben mit der Gesellschaft, die sie veröffentlicht hat, und mit deren hinterlegten Referenzdaten.

Die EFRAG hat mit der ESRS-XBRL-Taxonomie die technische Grundlage für die künftige digitale Auszeichnung geschaffen. Eine Taxonomie, ein technisches Beispiel oder ein Konzept für die digitale Berichterstattung begründet für sich genommen keine allgemeine Pflicht zur LEI. Verpflichtend wird die Auszeichnung erst, wenn die zugehörigen rechtlichen und technischen Vorgaben im Rahmen der elektronischen Berichterstattung verabschiedet sind und angewendet werden müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wofür steht die Abkürzung CSRD?

CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive, die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen im Anwendungsbereich veröffentlichen standardisierte Angaben zu Auswirkungen, Risiken und Chancen.

Welche Unternehmen sind in Deutschland nach der CSRD berichtspflichtig?

Nach dem überarbeiteten EU-Rahmen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Maßgeblich sind die endgültigen deutschen Umsetzungsvorschriften.

Ist das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz bereits in Kraft?

Nein. Zum Stand 3. August 2026 liegt im Bundestag eine Beschlussempfehlung vor. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleiben Schwellenwerte und Anwendungsjahre Entwurfsstand.

Was ist der Unterschied zwischen CSRD und ESRS?

Die CSRD begründet die Berichtspflicht. Die ESRS legen fest, welche Angaben ein Unternehmen macht und nach welchen Grundsätzen es dabei vorgeht.

Was bedeutet doppelte Wesentlichkeit bei der CSRD?

Geprüft werden zwei Perspektiven: die Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen und Umwelt sowie die finanziellen Risiken und Chancen aus Nachhaltigkeitsthemen. Eine wesentliche Perspektive genügt.

Ab wann müssen deutsche Unternehmen einen CSRD-Bericht erstellen?

Unternehmen der ersten Welle, die die neuen Schwellenwerte erreichen, für Geschäftsjahre ab 2025, der allgemeine Anwendungsbereich ab 2027, Drittstaatenkonzerne ab 2028. Die Termine hängen am endgültigen deutschen Gesetz.

Share the Post: